
Die Datenschutzstelle hat den auf ihrer Internetseite bestehenden Beitrag zur Videoüberwachung um Ausführungen zur Überwachung in den eigenen vier Wänden ergänzt. Das heisst, der Datenschutz macht auch vor Ihrem Wohnzimmer nicht Halt. Zumindest dann nicht, wenn der Zweck der Datenerfassung nicht ausschliesslich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient (sogenannte Haushaltsausnahme). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zweck in der Gewährleistung der Sicherheit oder einer Qualitätsüberprüfung besteht. Zu denken ist beispielsweise an die Beobachtung von Personal oder externen Dritten (Reinigungskraft, Gärtner, Babysitter etc.). Dies gilt gleichermassen für eine Videoüberwachung wie auch für reine Tonaufnahmen. Das Mittel ist dabei unerheblich (klassische Kamera, Babyfon, Videokamera etc.).
Eine solche Überwachung von Dritten ist zudem nicht nur datenschutzrechtlich relevant, sondern fällt auch in den Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nach Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) und kann ausserdem strafrechtlich relevant sein (Verletzung des persönlichen Geheimbereichs durch Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen oder Bildern).
Auch wenn man sich in den eigenen vier Wänden befindet, können datenschutzrechtliche Stolpersteine auf einen warten. Wie man diese vermeidet, finden Sie hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle.